Zu Coccejis Zeit machten sich bereits nachhaltige Bestrebungen geltend, die auf eine Verselbständigung der Jurisprudenz gegenüber dem Einfluß der Theologie, auf genauere Beachtung der Wirklichkeit und stärkere rationale Arbeit hinzielten. Dazu trat eine wachsende Neigung, den Einfluß des römischen Rechts zurückzudrängen. Cocceji zeigte sich für diese neu heraufkommenden Tendenzen in mancher Hinsicht aufgeschlossen, fühlte sich aber andererseits der Vergangenheit noch weitgehend verbunden. Seine Vorliebe für das römische Recht kam besonders im zivilistischen Bereich zur Geltung. Dort hat er infolgedessen auf die einheimischen Rechtsbildungen weniger Rücksicht genommen als dies nach der Vorarbeit Conrings dem Zug der Entwicklung entsprochen hätte. Im Staatsrecht dagegen, das Cocceji als erster in einem selbständigen systematischen Lehrbuch dargestellt hat, löste er sich sehr gründlich vom römischen Recht. (Erich Döhring, Art. 'Cocceji, Heinrich Freiherr von' in: Neue Deutsche Biographie, Band 3, 1957, S. 300-301). - Das Widmungsblatt verso mit großem privatem Exlibris-Stempel CCvh oder CvCh, vereinzelt Unterstreichungen und kleine Marginalien, schönes, nahezu ungebräuntes und fleckenfreies Exemplar. Preis: 300 EUR