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HERZOG JOHANN ALBRECHT I. und HERZOG ULRICH VON MECKLENBURG -: Der Dürchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herren, Herrn Johans Albrechten, vnd Herrn Vlrichen, gebrüder, Hertzogen zu Meckelnburg, Fürsten zu Wenden, Grauen zu Schwerin, Der Lande Rostock vnd Stargardt Herren. Policey vn Landtordenunge, auffs newe vbersehen, vermehret, vnd mit jrer Fürstlichen gnaden Vnderthanen vnd Stende, rath vnd bewilligung, zu wohlfahrt vnd auffnemunge jrer Fürstlichen gnaden Landen vnd Leute, Publicirt vnd ausgangen. Anno Domini 1562. Gedruckt zu Rostock durch Stephan Myliander. CLXVIII (d.h. 168) Seiten, 4 nicht nummerierte Seiten Register und 1 Blatt mit ganzseitiger Druckermarke und verso Impressum, neuerer Pappband mit goldgeprägtem Rückenschild, 19 x 14 cm.

(VD 16 M 1835). Mit zahlreichen zeitgenössischen, handschriftlichen Korrekturen, Ergänzungen und Anmerkungen in Tinte. Das ganzseitige gestochene Wappen (Titelblatt verso) mit dem handschriftlichen Eintrag 'Ex Libris Ferd. Kaemmerer, Dr.' 1516 hatten die Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg im Einverständnis mit den Landständen unter dem Titel 'Ordeninge Statuta vnnd settunge dem gemenen nutthe thom besten' die erste mecklenburgische Polizeiordnung erlassen. Bereits 1542 erschien eine neue, allerdings nur wenig veränderte Redaktion derselben. Die hier vorliegende Polizeiordnung ist das Ergebnis der ersten eingehenden Revisionen. - Die ersten drei Blätter mit alt hinterlegten Fehlstellen mitten im Blatt, die Buchstabenverluste wurden alt handschriftlich ergänzt, von leichten Wasserrändern abgesehen kaum fleckig.
Preis: 500 EUR