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FRIEDRICH WILHELM II. -: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Zwei Teile (in vier Bänden) und Registerband. Berlin, Nauck, 1817. (2) Bl., XXXIII, 430 S.; (2) Bl., 640 S.; (2) Bl., 692 S., (2) Bl., 708 S. und 399 S., Fünf schöne, dunkelgrüne Halbleder-Bände der Zeit mit Rückenvergoldung und marmorierten Decken (Kanten etwas berieben), 21 x 12,5 cm. Neue Ausgabe.

"Das 18. Jahrhundert fand die höchste Form der Objektivation seines Geistes in der Gesetzgebung. (Dilthey, Zur preussischen Geschichte, S. 132). Der Geist, der den preussischen Staat erfüllte, ""der in seinen Organen vom König bis zum letzten Beamten und Unteroffizier wirksam war, der in den Schriften Friedrichs, in Denkern wie Christian Wolff und Kant, in Juristen, Staatsrechtslehrern und politischen Schriftstellern einen freien literarischen Ausdruck fand, hat selber sein allgemeines und dauerndes Wesen im Landrecht ausgesprochen."" (a.a.O., S. 131). ""Die Grundlage des Landrechts war der naturrechtliche Aufbau der Rechtsordnung, der vom Individuum zu dem Vertrag, zu den Gesellschaften und von diesen zu dem sie alle umfassenden und beherrschenden Staat fortschreitet."" (a.a.O. S. 177). Im Namen des allgemeinen Wohls schränkt der Staat die Rechte des Einzelnen ein und fördert Bildung, Wissenschaft und den Volkswohlstand: ""Kurz, die Seele des Landrechts ist Pflicht und Recht des Staates, das allgemeine Wohl zu verwirklichen. Es faßt das Wesen des Wohlfahrtsstaates unter Friedrich Wilhelm I. und dem großen König zusammen."" (a.a.O., S. 178). - Titelblätter mit altem Stempel, Druckspiegel mäßig gebräunt."
Preis: 1000 EUR